Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BRIEFWAHL
Nutzen Sie gerne auch bei der Bundestagswahl 2025 die Möglichkeit der Briefwahl! Für die Briefwahl müssen keine besonderen Gründe vorliegen.
Bitte achten Sie dabei aber unbedingt auf den verkürzten Briefwahlzeitraum von voraussichtlich nur rund zwei Wochen. Dieser ist eine unmittelbare Konsequenz der vorgezogenen Neuwahl, die innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Frist erfolgen muss.
Der Beginn der Briefwahl wird voraussichtlich zwischen dem 6. und 10. Februar 2025 möglich sein, da die Stimmzettel erst gedruckt werden können, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind.
Wahlberechtigten, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, wird deshalb empfohlen, sich frühzeitig darum zum kümmern:
Den für die Briefwahl nötigen Wahlschein können Sie im Bürgerbüro der Gemeinde Gerbrunn persönlich oder schriftlich, zum Beispiel auch per Fax oder E-Mail (buergerbuero@gerbrunn.de) beantragen; jedoch nicht telefonisch. Der Antrag kann auch schon vor dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.
Nutzen Sie für die Anforderung der Briefwahlunterlagen gerne auch das
Bürgerserviceportal.
Die Anforderung ist bereits möglich.
Bei entsprechend frühzeitiger Beantragung sollten die Briefwahlunterlagen in der Regel den Postdienstleistern bis spätestens 10. Februar 2025 übergeben sein und Sie dann innerhalb weniger Tage erreichen. So kann auch eine Rücksendung rechtzeitig vor dem Wahltag erfolgen.
Die Deutsche Post stellt sicher, dass Wahlbriefe, die bis spätestens Donnerstag, den 20. Februar 2025 vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens eingeworfen beziehungsweise in einer Postfiliale abgegeben werden, rechtzeitig die Gemeinde erreichen.
Weitere Handlungsoptionen der Wahlberechtigten bei der Briefwahl:
Wer die mit den Postlaufzeiten verbundenen Unsicherheiten vermeiden möchte oder bis zur letzten Briefkastenleerung am Donnerstag vor der Wahl den Wahlbrief nicht absenden kann, sollte den Wahlbrief direkt bei der Gemeinde Gerbrunn abgeben oder jemanden bitten, dies zu übernehmen.
Alternativ kann man sich trotz beantragter Briefwahl auch noch dazu entscheiden, am Wahltag im Wahllokal zu wählen. Dafür muss man den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Lichtbildausweis ins Wahllokal mitbringen. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.
Wer den Erhalt der Briefwahlunterlagen per Post nicht abwarten möchte, kann im Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins auch angeben, die Briefwahlunterlagen direkt im Bürgerbüro abzuholen, oder den Antrag persönlich dort stellen. Vor Ort kann man den Stimmzettel ausfüllen und den Wahlbrief direkt abgeben. So werden gleich zwei Postwege eingespart.
Wer dagegen seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhält oder verloren hat, kann spätestens bis zum Samstag vor der Wahl (22. Februar 2025) zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr zum Bürgerbüro gehen. Wenn man dort glaubhaft versichert, dass man die Briefwahlunterlagen nicht erhalten oder verloren hat, wird ein neuer Wahlschein erteilt. Der vorherige Wahlschein wird in diesem Fall für ungültig erklärt.
BEKANNTMACHUNGEN
- Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
- Wahlbekanntmachung
WEITERE INFORMATIONEN