Räum- und Streupflicht während der Wintermonate
Wir möchten auf folgende wichtige Regelungen zur Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Gerbrunn hinweisen:
Zu räumende Flächen:
Die Vorder- und Hinterlieger müssen die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege, Geh- und Radwege frei halten. Gleiches gilt bei Straßen ohne Gehweg; hier ist eine Gehbahn von mind. 1 m Breite in verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
Umfang:
Die vg. Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Split), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Stoffen, zu streuen bzw. von Eis zu befreien.
Ausnahme: Bei besonderer Glättegefahr (z.B. Treppen oder starke Steigungen) ist die Verwendung von Streusalz ausnahmsweise erlaubt.
Zeitraum:
Beginn: an Werktagen ab 7:00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr
Ende: 20:00 Uhr
Die Räumarbeiten sind während des vg. Zeitraums so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Bitte lagern Sie den geräumten Schnee und Eisreste neben dem Gehweg oder der Gehbahn nur so, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, ist das Räumgut spätestens am nächsten Tag von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen immer freigehalten werden!
Im Interesse der Sicherheit aller Fußgänger bitten wir Sie, der Räum- und Streupflicht entsprechend unserer Verordnung gewissenhaft nachzukommen!